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§ 25 EPG (Aichhorn)

AichhornOnlineaktualisierung 5.01Juni 2025

§ 25 (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), die

ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,

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