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§ 24e UVP-G (Berger)

Berger2. AuflApril 2019

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind das Umwelt

Seite 570

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