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§ 243b. - Nichtfinanzielle Erklärung, nichtfinanzieller Bericht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Nichtfinanzielle Erklärung, nichtfinanzieller Bericht

 

(1) Große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht an Stelle der Angaben nach § 243 Abs. 5 eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.

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