Berger2. AuflApril 2019
3. AbschnittUmweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen: