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§ 23a UVP-G (Berger)

Berger2. AuflApril 2019

3. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken

 

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

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