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§ 23a EO (Mini)

Mini39. LfgMärz 2026

§ 23a Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

[Eingefügt als § 22a durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; aktuelle Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]

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