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§ 23 KartG (Yilmaz/Holzweber/Dietz)

Yilmaz/Holzweber/Dietz1. AuflDezember 2023

§ 23 Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Materialien:

ErläutRV 473 BlgNR 13. GP 23; ErläutRV 633 BlgNR 27. GP 25.

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