Fiala/RzeszutOnlineaktualisierung 2.12März 2025
2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21 (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.