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§ 215 UGB (Motal)

Motal1. AuflApril 2013

§ 215. § 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475; zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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