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§ 20 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

3. Teil
Spaltung zur Aufnahme

 

§ 20 1Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:

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