§ 20 (1) 1Der Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. 2Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. 3Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.