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§ 19 AVG (Graber)

Graber1. AuflOktober 2022

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) (siehe Rz 3, 4) haben und deren Erscheinen nötig (siehe Rz 5–9) ist, vorzuladen.

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