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§ 198 UGB (Schiebel/Altenburger/Rohatschek)

Schiebel/Altenburger/Rohatschek1. AuflApril 2013

§ 198. § 198.

§ 198. (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern.

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