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§ 196. - Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

 

(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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