Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020
Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.