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§ 195 UGB (Rohatschek/Leitner-Hanetseder)

Rohatschek/Leitner-Hanetseder1. AuflApril 2013

§ 195. § 195. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.

§ 195 eingefügt durch RLG, BGBl 1990/475; zuletzt geändert durch BGBl I 2005/120.

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