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§ 193 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflJänner 2025

Ehetäuschung

 

(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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