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§ 18 StVO (Vergeiner)

Vergeiner44. LfgSeptember 2022

§ 18 (1) [Sicherheitsabstand] Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

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