zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen
§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

