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§ 18 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

§ 18 1Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, dass er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. 2Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24. 3Die §§ 8 Abs 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden.

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