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§ 18 ABGB (Pierer)

PiererOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 18 Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.

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§ 18 ist Teil der Stammfassung des ABGB und somit seit dem Jahr 1812 unverändert in Kraft. Eine eigenständige Bedeutung wird man § 18 heutzutage kaum mehr zusprechen können. Diese Bestimmung enthält mit Blick auf die gem § 16 angeborenen Rechte die dazu spiegelbildliche Regelung, dass jedermann unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen auch Rechte erwerben kann. Die hA versteht § 18 als Grundlage der Handlungsfähigkeit,11Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 18 Rz 1; Kronthaler in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom6 § 18 Rz 1; Koch in KBB7 § 18 Rz 1; differenziert Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 18 Rz 1 sowie Rz 3 (in FN 6). Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 18 Rz 1 spricht von § 18 als privatrechtliche Grundlage von Erwerbsfreiheit und Privatautonomie. die seit dem 2. ErwSchG22BGBl I 2017/59. aber ausdrücklich in § 24 geregelt ist.33Aus diesem Grund macht etwa Koch in KBB7 § 18 Rz 1 den Bedeutungsverlust des § 18 spätestens mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG fest. Mit dem historischen Verständnis der Erwerbsfreiheit, das wiederum nicht mit jenem des späteren Art 6 Abs 1 (3. Fall) StGG 1867 übereinstimmt, sollte jedoch nicht ausschließlich die Handlungsfähigkeit im heutigen Sinn verstanden werden.44Dafür sprechen schon die Ausführungen von Zeiller, Commentar I 109, wo als Beispiele für den Umfang des § 18 das Recht, eine freistehende (herrenlose) Sache zu ergreifen (zu okkupieren) sowie Verträge zu schließen genannt sind und sodann als Beispiel für die in § 18 erwähnten Beschränkungen das Jagd- und Münzrecht erwähnt werden. Vgl auch Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 18 Rz 1; Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 18 Rz 3 (in FN 6); ebenso Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 18 Rz 3, der zu seinen eigenen Beispielen anmerkt, dass diese nicht mehr als Beschränkung der personalen Handlungsfähigkeit gesehen werden könnten. Die in § 18 angesprochene (und ihrerseits iSd § 16 angeborene)55Zeiller, Commentar I 108 f. Erwerbsfreiheit scheint heutzutage selbstverständlich zu sein,66So etwa Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 18 Rz 1, weshalb die Bestimmung bedeutungslos sei. sie wird erst im historischen Kontext (§ 15 Rz 4 f) verständlich: § 18 diente der Absicherung der bürgerlichen Freiheiten noch Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten erster Grundrechtskataloge und gewährt im Sinne allgemeiner Gleichheit jedermann die durch einen Gesetzesvorbehalt abgesicherte Möglichkeit, Rechte zu erwerben.77Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 18 Rz 3. Ungleichbehandlungen jeglicher Art müssen allgemeinen Grundsätzen genügen und insb verfassungskonform sein (vgl Art 7 B-VG).

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