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§ 187. - Konkurs des Inhabers

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Konkurs des Inhabers

 

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens das Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den

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Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

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