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§ 186. - Auseinandersetzung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Auseinandersetzung

 

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Unternehmens oder Vermögens mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

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