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§ 181. - Gewinn und Verlust

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gewinn und Verlust

 

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

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