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§ 180. - Einlage des stillen Gesellschafters

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Einlage des stillen Gesellschafters

 

Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.

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