§ 17b. (1) Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich da
<i>Rudnigger</i> in <i>Illedits</i> (Hrsg), Wohnrecht<sup>Aufl. 4</sup> (2022) § 17b WGG, Seite 487 Seite 487
durch die gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. § 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.