Schwaighofer2. AuflJänner 2025
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
(1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.