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§ 170 ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

XII. Abschnitt
Allgemeine, Straf-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

Seite 192

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