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§ 16 ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

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