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§ 163d StGB (Lehmkuhl/Konopatsch)

Lehmkuhl/Konopatsch2. AuflJänner 2025

Tätige Reue

 

(1) Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,

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