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§ 15 BAK-G (Pühringer/Vogl)

Pühringer/Vogl3. AuflJänner 2024

Übergangsbestimmungen und vorbereitende Maßnahmen

 

(1) § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 zur Anwendung.

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