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§ 159 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 159 (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:Zubereitung von Mahlzeiten

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