§ 159 (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:Zubereitung von Mahlzeiten