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§ 157 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:

Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,

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