Gewerbetreibende, die zur Ausübung des freien Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, ist es verboten, Auskünfte über private Verhältnisse zu erteilen, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen (§ 152 Abs 1). Dieses Verbot dient der Abgrenzung zum reglementierten Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 iVm § 129 f). Den Berufsdetektiven ist es vorbehalten, Auskünfte über private Verhältnisse zu erteilen. Die Gegenbestimmung zu § 152 Abs 1 ist § 129 Abs 2. Dort ist es den Berufsdetektiven verboten, Auskünfte über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken zu erteilen (§ 129 Abs 2).