§ 14 Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
  | 24.000 Euro  | 
  | 10.000 Euro  | 
  | 1.000 Euro  | 
§ 14 Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
  | 24.000 Euro  | 
  | 10.000 Euro  | 
  | 1.000 Euro  | 
