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§ 14 GenIG (Dellinger/Grabuschnig)

Dellinger/Grabuschnig3. AuflOktober 2023

§ 14 Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.

Literatur

Fruhstorfer in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Erster Zusatzband (2009); Dellinger, Aus aktuellem Anlaß: Zur Einlage- und Deckungspflicht der Genossenschafter bei Liquidation, Konkurs oder Ausgleich ihrer Genossenschaft, GesRZ 1995, 91.

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