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§ 14 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 14. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.

(2) Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2003/112.

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