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§ 1496 ABGB (Janisch/S. Kietaibl)

Janisch/S. Kietaibl5. AuflFebruar 2026

§ 1496 Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z.B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.

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