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§ 147. - Abberufung von Liquidatoren

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Abberufung von Liquidatoren

 

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.

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