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§ 143 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 143 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 – hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen.

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