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§ 139 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 139 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munitiondie Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

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