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§ 1391 ABGB (Nitsch)

Nitsch6. AuflAugust 2023

§ 1391 Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung strittiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.

Fassung JGS 1811/946

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