Erlacher/Lindner2. AuflNovember 2020
DREIZEHNTER ABSCHNITTVon den Übertretungen und Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer