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§ 134. - Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung

 

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

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