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§ 132. - Kündigung eines Gesellschafters

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Kündigung eines Gesellschafters

 

(1) Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

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