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§ 130. - Haftung des eintretenden Gesellschafters

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Haftung des eintretenden Gesellschafters

 

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.

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