vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 126c StGB (Manhart/Rathmayr-Haslinger)

Manhart/Rathmayr-Haslinger2. AuflMärz 2023

§ 126c (1) Wer

ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte