Dritter Titel
Fristen und Tagsatzungen
§ 123 Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).