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ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck
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§ 121 ASVG (Poperl)
Poperl
68. Lfg
Juli 2019
§ 121 (1)
Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
freiwillige Leistungen.
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