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§ 11 GenVG (Weiß)

Weiß3. AuflOktober 2023

§ 11 1Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.

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Diese Verjährungsfrist betrifft sowohl den Anspruch des nach § 9 kündigenden Mitgliedes (§ 10 Rz 4) als auch den Anspruch der übernehmenden Gen (§ 10 Rz 7). Zur Frage, ob diese Verjährungsregel analog auf Genossenschaftsspaltungen anzuwenden ist, vgl § 10 GenSpaltG Rz 12.

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