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§ 1164a ABGB (Schrammel)

Schrammel4. AuflDezember 2025

Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis

 

(1) Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

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