Rechtsschutz
(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Im Fall einer Antragstellung nach § 115f hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieses Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z l verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, <i>Salimi</i> in <i>Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess</i> (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung<sup>Aufl. 2</sup> (2025) § 115l StPO, Seite 1028 Seite 1028
hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen; § 144 Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.